Zum Jahresbeginn änderte sich das Zuschusssystem beim Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der bisherige prozentuale Anteil an den Kosten ist durch Festzuschüsse ersetzt worden, die sich nach dem aktuellen zahnärztlichen Befund richten.

Das Bonusheft bleibt weiterhin wichtig: Wenn in den letzten fünf Kalenderjahren die jährliche zahnärztliche Routineuntersuchung durchgeführt wurde, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent. Weist das Bonusheft diese Vorsorge sogar für die letzten zehn Jahre nach, erhöht sich der Zuschuss um weitere 10 Prozent.


 

Die Gesundheitsreform 2005
Das Bundesministerium informiert

 

 
Pressemitteilung
26.11.2004 - Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
 
Bundestag beschließt Neuregelung des Zahnersatzes
Der Bundestag hat heute mit Kanzlermehrheit den Weg für die Neuregelung des Zahnersatzes frei gemacht. Dazu Ulla Schmidt, Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung: "Damit bleibt der Zahnersatz wie bisher im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Die Menschen haben auch in Zukunft einen umfassenden Anspruch auf Leistungen. Die Neuregelung war notwendig, weil sie gerechter und unbürokratisch ist. Die ursprünglich in den Konsensverhandlungen mit der CDU/ CSU vereinbarte Finanzierung des Zahnersatzes hatte sich als sehr umständlich und daher teuer erwiesen. Der jetzt beschlossene prozentuale Beitrag stellt sicher, dass jeder nur entsprechend seiner persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den Zahnersatz aufkommen muss. Außerdem haben wir die Kassen gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung erreichbare Entlastung voll als Beitragssenkung an die Beitragszahler weiter zu geben. An der vereinbarten Absenkung der Arbeitskosten halten wir fest."

 
Die Neuregelungen im Einzelnen:
Ab dem 1. Juli 2005 zahlen die Versicherten einen Beitragssatz von 0,4 v.H. für den Zahnersatz. Dieser wird mit dem im Gesundheitsmodernisierungsgesetz ab 2006 vorgesehenen zusätzlichen Beitragssatz von 0,5 v.H. zu einem einheitlichen zusätzlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 v.H. zusammengezogen. Mit dem Sonderbeitrag von 0,5 v.H. beteiligen sich alle Mitglieder an den gestiegenen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung. Hierbei handelt es sich nicht wie vielfach falsch behauptet, um das Krankengeld.

Die gesetzlichen Krankenkassen werden verpflichtet, den allgemeinen Beitragssatz um 0,9 v.H. zum 1. Juli 2005 abzusenken. Damit zahlen die Versicherten insgesamt 0,45 v.H. für den Zahnersatz und Sonderbeitrag mehr - also den Anteil, der bisher vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger finanziert wird. Damit werden die Betriebe um rund 4,5 Mrd. Euro jährlich entlastet - ein kräftiger Impuls für mehr Beschäftigung in Deutschland.

Die Härtefallregelung beim Zahnersatz bleibt bestehen. Versicherte, die unzumutbar belastet würden, haben also auch weiterhin einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten. Maximal den doppelten Festzuschuss.

Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfeempfänger zahlen den zusätzlichen Beitragssatz nicht. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter werden im Ergebnis nicht belastet.

Versicherten, die im Hinblick auf die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz ursprünglich vorgesehene Wechselmöglichkeit zur privaten Krankenversicherung private Zahnersatz-Verträge abgeschlossen haben, wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.

 
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.bmgs.bund.de und www.die-gesundheitsreform.de.